ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. GELTUNGSBEREICH

Alle Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufsbedingungen. Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Verkäufer.

2. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG, ANGEBOT UND ANNAHME

Unsere Angebote und Verkaufsunterlagen sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge, Abreden, Zusicherungen und Ähnliches werden erst – und nur – mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam. Kaufverträge kommen mit Zugang unserer Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung zustande. Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich geltend zu machen.

3. PRODUKTBESCHAFFENHEIT, MUSTER UND PROBEN, GARANTIE

3.1   Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware aus den Produktspezifikationen des Verkäufers.

3.2   Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.

3.3   Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann garantiert, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet sind.

4. BERATUNG

Soweit der Verkäufer Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

5. PREISE

Sollte der Verkäufer in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung seine Preise für das zu liefernde Produkt oder die Zahlungsbedingungen allgemein ändern, so ist der Verkäufer berechtigt, die am Liefertag gültigen Preise oder Zahlungsbedingungen anzuwenden. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

6. LIEFERUNG

Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Handelsklausel, für deren Auslegung die Incoterms in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung Anwendung finden.

6.1   Allgemeines Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Spätestens mit der Verladung der Ware auf das Transportmittel geht die Gefahr auf den Kunden über. Vom Kunden nicht angenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Teillieferungen sind zulässig; sie gelten als selbstständige Lieferung. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel behalten wir uns vor. Eine Lieferung frei oder unfrei an eine Baustelle, ein Lager oder einen anderen vom Kunden benannten Ort umfasst die Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren öffentlichen Straße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die öffentliche Straße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Insoweit eigenes oder fremdes Personal bei der Entladung behilflich ist, geschieht dies grundsätzlich auf Risiko des Kunden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen.

6.2   Liefertermine und Lieferfristen Angaben über die Lieferzeit sind grundsätzlich freibleibend. Voraussetzung für unseren Lieferverzug ist – neben anderem – eine schriftliche Mahnung des Kunden. Lieferfristen gelten vorbehaltlich ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit in vollem Umfang von der Lieferpflicht.

7. TRANSPORTSCHÄDEN

Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an den Verkäufer innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Frist anzuzeigen.

8. BEACHTUNG GESETZLICHER BESTIMMUNGEN

Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.

9. ZAHLUNGSVERZUG

Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar.

9.1   Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und bei

9.2   Fakturierung in Euro in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz und zwar bei Fakturierung in einer anderen Währung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Diskontsatz des obersten Bankinstituts des Landes, in dessen Währung fakturiert wurde.

10. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

10.1   Unsere Gewährleistung bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist.

10.2   Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen. Der kaufmännische Kunde ist verpflichtet, uns alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Für nicht kaufmännische Kunden gilt bei diesen Mängeln eine schriftliche Anzeigepflicht innerhalb von 10 Werktagen, ebenfalls vor Verarbeitung oder Einbau. Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde uns unverzüglich nach deren Entdeckung ebenfalls schriftlich anzuzeigen. Ohne schriftliche oder bei verspäteter Anzeige gilt die Ware als genehmigt und wir leisten keine Gewähr.

10.3   Wir leisten nach unserer Wahl zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, also Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dafür hat uns der nicht kaufmännische Kunde nach der Anzeige des Mangels eine Frist einzuräumen, die so bemessen ist, dass wir die Nacherfüllung rechtzeitig vornehmen können. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Beseitigt der Kunde den Mangel vor oder nach der Mängelanzeige selbst, ohne uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen, sind wir von der Gewährleistung befreit.

10.4   Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren grundsätzlich in einem Jahr, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Verjährung beginnt mit der Anlieferung der Ware, in den Fällen der Nacherfüllung für den nachgebesserten oder den Ersatzgegenstand erneut mit dieser.

11. HAFTUNG

Der Verkäufer haftet für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der einfachen fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden; im Falle einfacher fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12. AUFRECHNUNG

Der Käufer kann gegen Ansprüche des Verkäufers nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

13. SICHERHEITEN

Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, kann der Verkäufer, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig machen.

14. EIGENTUMSVORBEHALT

14.1   Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstandenen und noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung oder deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

14.2   Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde mit Wirksamwerden dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestandteil oder dem neuen Gegenstand ab. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Eine Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere Pfändungen und Ähnliches, muss uns der Kunde offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzeigen.

14.3   Mit Wirksamwerden dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen tritt der Kunde uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus künftigen Veräußerungen von uns gelieferter Ware gegen seine Abnehmer entstehen, ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns gelieferten und vom Kunden veräußerten Ware zzgl. 20 %. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Kunden, die ihm aus Dienstoder Werkleistungen im Zusammenhang mit der Verarbeitung oder Vermischung der ihm gelieferten Ware entstehen, sowie Forderungen, die dem Kunden durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Übersteigt der Wert der überlassenen Abtretung und Sicherung unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.

14.4   Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auch wir sind berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt der vertragsmäßigen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber. Die Ermächtigung des Kunden zum Einzug der Forderung kann durch uns widerrufen werden. Als Veräußerung im Sinne dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten auch Verarbeitungen, Vermischungen und sonstige Verwertungen. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden behalten wir uns die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware vor. Diese Sicherungsmaßnahmen begründen keinen Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde räumt uns das Recht auf Betreten seines Geländes zur Kennzeichnung der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Kunde.

15. HÖHERE GEWALT

Alle Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegt wie z. B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuerund Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand, entbindenden Verkäufer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für den Verkäufer nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten des Verkäufers vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als drei Monate, ist der Verkäufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

16. ZAHLUNGSORT

Unabhängig von dem Ort der Übergabe der Ware oder der Dokumente ist Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers der Sitz des Verkäufers.

17. ZUGANG VON ERKLÄRUNGEN

Anzeigen und sonstige Erklärungen, die einer Partei gegenüber abzugeben sind, werden dann wirksam, wenn sie dieser Partei zugehen. Ist eine Frist einzuhalten, muss die Erklärung innerhalb der Frist zugehen.

18. GERICHTSSTAND

Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers oder – nach Wahl des Verkäufers – der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.

19. ANWENDBARES RECHT

Für das Geschäftsverhältnis einschließlich der Ansprüche aus Schecks ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend, UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrages, der dann sinngemäß zu ergänzen ist. Soweit gegenüber Nichtkaufleuten oder Verbrauchern gesetzliche Mindestregelungen gelten, treten diese anstelle dieser Bestimmung.

20. VERTRAGSSPRACHE

Werden dem Käufer diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen außer in der Sprache, in der der Vertrag abgeschlossen wird (Vertragssprache), auch in einer anderen Sprache bekannt gegeben, geschieht dies nur zur Erleichterung des Verständnisses. Bei Auslegungsunterschieden gilt der in der Vertragssprache abgefasste Text.

21. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

21.1   Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz des Verkäufers. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden

21.2  Streitigkeiten gilt als Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers oder nach Wahl des Verkäufers der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Verkäufer unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen waren-, auftrags- und personenbezogene Waren in seinen Datenverarbeitungsunterlagen erfasst, speichert und verarbeitet.

FASSUNG MAI 2011